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1.
Vertragspartner
Vertragspartner sind der umseitig genannte Vercharterer
bzw. Veranstalter und der Charterer. Der Vercharterer ist der Eigner der
Yacht oder dessen Bevollmächtigter. Yachtcharter & Reisen ist
Vermittler dieses Vertrages.
2.
Anerkennung des Vertrages
Yachtcharter
und Reisen ist berechtigt, diesen Vertrag im Namen des Vercharterers
abzuschließen und zu unterfertigen. Der Charterer erklärt, dass er den
Vertrag gelesen, die darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie
ihre Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit den, auf
die Besonderheiten des Yachtcharters und Yachtsportes abgestimmten
Vertragsbedingungen einverstanden ist.
3.
Charterpreis
Der
Charterpreis umfaßt die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen. Extras
und Nebenkosten sind wie umseitig angeführt, gesondert berechnet und
bleiben bei einer etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt.
Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie
Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen
Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während der Charterdauer
notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des
Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum
Vertragsrücktritt sondern können entsprechend der gültigen Preisliste
und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert
werden. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs-
oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen,
wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen
Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.
4.
Anreise
Die Anreise zum
Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Verzögert sich der
Charterantritt infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines
Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Der
Charterer und seine Crew sind sich bewusst,
dass sie ein Gerät zur Ausübung des Segel- oder Motorbootsportes
mieten und keine Reise im Sinne der Gesetze und Bestimmungen für das
Reisebürogewerbe buchen.
5.
Kündigung durch den Charterer
Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag
abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Vercharterers und nach
Massgabe der Möglichkeiten geändert werden. Bei Stornierung durch den
Charterer bis zu 6 Wochen vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr
der Höhe der bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen
Charterpreis. Wir empfehlen den Abschluss einer Stornoversicherung. Sollte
eine Weitervermietung nach Storno für den gesamten oder nur einen Teil
des vereinbarten Charterzeitraumes möglich sein, werden 10 % des Preises,
zu dem die Weitervermietung gelingt, als Unkostenbeitrag einbehalten. Der
Rest wird dem Charterer rückerstattet. Ausfälle oder ungenaue Anzeigen
von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann
nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen
Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer
Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft
nicht gefährdet ist.
6.
Übergabe und Übernahme der Yacht
Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer oder
den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter
gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des
Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder
Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Kontrolle der
Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt werden. Durch Unterschrift
dieser Liste bestätigt der Charterer / Schiffsführer, die Yacht in
gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Wasser) und
vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel,
Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich
festgehalten werden Der Charterer kann die Übernahme der Yacht
verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard
nicht den nationalen Vorschriften entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die
Rumpf-/Deckverbindung, Rigg, Segel oder Ruderanlage so stark beschädigt
sind, daß die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet
ist. Der Vercharterer kann
die Übergabe der Yacht verweigern, wenn die Chartergebühr nicht vollständig
bezahlt, die Kaution nicht hinterlegt ist, notwendige Dokumente(Lizenz
etc.) fehlen oder wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht
bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die
erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat. In diesem
Fall kann der Vercharterer einen Skipper auf Kosten des Charterers
beistellen.
7.
Verspätete Übergabe
Kann der Vercharterer die Yacht oder eine Ersatzyacht
(in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche
Type) bis spätestens nach einem Viertel (1/4) der vereinbarten
Charterzeit nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, den
Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er vom Vercharterer die
geleisteten Zahlungen rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des
Charterers bestehen nicht. Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die
Yacht bzw. ein geeigneter Ersatz zum vertraglich vereinbarten Termin nicht
zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich die Agentur, den Charterer
darüber zu informieren, sobald sie davon Kenntnis hat. In diesem Fall können
beide Seiten bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die bis
dahin geleisteten Zahlungen des Charterers werden diesem rückerstattet.
Weitere Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.
8.
Versicherung und Selbstbehalt
Die Versicherungsprämie ist im Charterpreis enthalten
oder als Extrakosten gesondert ausgewiesen. Die Versicherung deckt keine
Unfälle mitgeführter Personen sowie Verluste oder Beschädigungen von
deren persönlichen Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluss
entsprechender Zusatzversicherungen. Voraussetzung für eine Leistung der
Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist und die Leistungspflicht
aufgrund der Versicherungsbedingungen gegeben ist. Ausdrücklich wird
darauf hingewiesen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen
Handlung die Haftung des Charterers nicht mit der Höhe der hinterlegten
Kaution bzw. des Versicherungs - Selbstbehaltes begrenzt ist sondern er
zur Deckung des gesamten Schadens inkl. Forderungen Dritter und sonstiger
Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Schaden herangezogen werden kann.
9.
Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden
Der Charterer /
Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter
Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und
Verordnungen aller besuchten Länder zu benützen. Der Charterer bzw. der
von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters
·
nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und
jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen Behörden zu
melden,
·
die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur
Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen,
·
ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers nicht an
Wettfahrten teilzunehmen oder die Yacht weiterzuverchartern,
·
außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer
Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zulassen und für
den Fall, dass Schlepp- oder Bergehilfe angenommen werden muss, mit dem
Kapitän des anderen Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten
bzw. den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird,
·
das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und
die aktuelle Wettersituation sorgfältig zuführen,
·
auf einer Segelyacht nur eine dem Rigg und den Windverhältnissen
angepasste Segelfläche zu führen, den Motor bei Lage nicht laufen zu
lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie das nötig ist,
·
mit einer Motoryacht aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen,
wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen und mit einer Segelyacht einen
geschützten Hafen nicht bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. Zu
verlassen.
·
Der Charterer / Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den
Vercharterer hinsichtlich aller durch ihn verursachten und von der
Versicherung nicht gedeckten Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der
Benützung der Yacht schad- und klaglos zu halten, auch wenn diese Ansprüche
die Höhe der hinterlegten Kaution überschreiten.
Bei
Schäden an der Yacht durch normale Materialabnützung ist der Charterer /
Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen,
wenn der Betrag den Wert von ¤ 150,-- nicht überschreitet. Diese Ausgabe
wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die
Schäden nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers /
Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte
Teile sind aufzubewahren. Liegezeiten infolge notwendiger Reparaturen während
des Charters berechtigen den Charterer zu keinen Schadenersatzforderungen,
wenn sie 1/4 (ein Viertel)der gesamten Charterzeit nicht überschreiten.
Darüber hinaus gebührt dem Charterer ein Ersatz der anteiligen
Charterkosten. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nicht. Bei größeren
Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit
der Yacht ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Charterer / Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des
Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.)dienlich ist sowie in
Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu
geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage
zu treten. Der Charterer / Schiffsführer hat außerdem ein
Schadensprotokoll anzufertigen und - wenn mit Ansprüchen Dritter
gerechnet werden muß - von den zuständigen Behörden bestätigen
zulassen. Der Charterer / Schiffsführer kann zur Bezahlung aller Kosten
herangezogen werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten
Formalität ergeben. Der Charterer / Schiffsführer haftet auch in vollem
Umfang für alle direkten und Folgekosten wie Geschäftsausfall etc., die
sich aus einer Beschlagnahme der Yacht aus seinem Verschulden oder dem
eines Crewmitgliedes ergeben. Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung
der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die
Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf Kosten des
Charterers zu veranlassen. Der Diebstahl der Yacht oder von Teilen ihrer
Ausrüstung ist auf der nächsten Polizeistation anzuzeigen. Die Mitnahme
von Tieren ist nur mit Zustimmung des Vercharterers erlaubt.
10.
Rückgabe der Yacht
Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag
festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren oder mit
dem Vercharterer schriftlich eine Abänderung vereinbaren. Bei der
Zeitplanung müssen auch Schlechtwetterperioden oder andere widrige Umstände
berücksichtigt werden. Kann der Charterer die Yacht nicht selbst zurückbringen,
muss er den Vercharterer benachrichtigen und die Yacht durch eine von
diesem benannte Person auf eigene Kosten und Risken zurückstellen lassen.
Bis zur Übernahme durch diese ist der Charterer verpflichtet, eine
ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen. Er haftet für
alle Kosten und Forderungen, die aus einer Verletzung dieser
Beaufsichtigungspflicht resultieren. Der Chartervertrag ist erst nach
ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet. Jeder Verspätungstag zieht
eine Entschädigungszahlung in der Höhe des doppelten Tagestarifes der
Chartergebühr nach sich. Berechnungsbasis ist die zum Zeitpunkt der Verspätung
gültige Preisliste des Vercharterers. (Eventuelle Preisvorteile durch günstigere
Preise oder besondere Konditionen (z.B. Frühbucher- oder
Wiederholungsbucherrabatte), welche der Charterer bei Vertragsabschluß
erhalten hat, bleiben bei der Berechnung der Entschädigungszahlung unberücksichtigt
Der Charterer muss die Yacht dem Vercharterer spätestens zu dem mit
diesem vereinbarten Termin zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die
gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für die
Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den Vercharterer oder seinen
Bevollmächtigten ist Bestandteil der im Vertrag festgesetzten Mietdauer.
Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und
alle Schäden anzugeben und zu bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution
herangezogen. Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und
festgestellte Mängel zu informieren. Wird die Yacht und ihre Ausrüstung
in gutem Zustand, gereinigt, komplett und vollgetankt übergeben, wird dem
Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Über die ordnungsgemäße
Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch
Unterzeichnung durch Charterer und Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten
verbindlich ist. Ist die Yacht bei Rückgabe nicht innen und außen
gereinigt, ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf Kosten des
Charterers ausführen zu lassen. Ist die Endreinigung im Charterpreis
enthalten bedeutet das ebenfalls, dass der Charterer die Yacht
"besenrein", aufgeräumt und mit sauberem Geschirr zu übergeben
hat. Ist das nicht der Fall, kann der Vercharterer zusätzliche
Reinigungskosten berechnen. Sind Reparaturen erforderlich, muß der
Charterer nach Abstimmung mit dem Vercharterer so vorzeitig zurückkehren,
dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann.
Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die Chartergebühren
für die Ausfallzeit rückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche (z.B.
Übernachtungskosten etc.) des Charterers sind ausgeschlossen. (Siehe dazu
auch Punkt 8). Sind die Schäden vom Charterer zu vertreten, entfällt der
Ersatz der Ausfallzeit. Ist die Beschädigung oder der Verlust ein
Versicherungsfall, wird die Rückgabe der Kaution oder eines Teiles davon
bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Die Kautionsrückerstattung
erfolgt nach Abzug des Selbstbehaltes und Hinzurechnung aller durch den
Schadensfall verursachten und versicherungsmäßig nicht gedeckten Kosten.
Die hinterlegte Kaution kann auch dann
später zurückgegeben werden, wenn die Höhe von Reparaturleistungen oder
sonst aus der Kaution
abzudeckender Kosten zum Zeitpunkt der Rückgabe der Yacht nicht genau
ermittelt werden können. Schadenersatzansprüche des Charterers an den
Vercharterer müssen unmittelbar bei Rückgabe der Yacht schriftlich
geltend gemacht und begründet werden. Spätere Forderungen können nicht
anerkannt werden.
11.
Vorbehalte des Vercharterers
Der
Vercharterer behält sich das Recht vor, den Schiffahrtsbereich
entsprechend der Schiffskategorie oder bei unsicheren bzw. ungewöhnlichen
Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot
auszusprechen. Die Verantwortung für die Folgen einer Missachtung dieser
Einschränkungen trägt allein der Charterer / Schiffsführer.
12.
Ausländische Verträge
Ist
außer diesem Vertrag auch die Unterschrift eines ausländischen Vertrages
erforderlich, gelten im Zweifelsfall die Bestimmungen des ausländischen
Vertrages.
13.
Haftung und Gerichtsstand
Alle
Streitfälle zwischen Charterer und Vercharterer sind direkt zwischen
diesen zu regeln. Zuständig sind eventuell vorhandene Schlichtungsstellen
und Gerichte am Sitz des Vercharterers.
14.
Haftung der Agentur
Yachtcharter
und Reisen ist Vermittler des Vertrages zwischen Charterer und
Veranstalter und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und
Verantwortung eines Vermittlers.
15.
Schlussbestimmungen
Sind
einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, bleiben die davon
unberührten Vertragsteile gültig. Die Berichtigung von Irrtümern sowie
Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Nebenabreden, mündliche
Zusagen oder Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden.
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