Chartervertrag - Griechenland (deutsche Übersetzung)

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Verbindlich ist die amtliche Vertragsfassung in griechischer bzw. englischer Sprache. Urkunde über Vertrag für Selbstsegelcharter. Genehmigt vom Griechischen Ministerium der Handelsmarine (Genehmigung Nr. 831/76)

Urkunde über den heute, am __________ 20..  zwischen ____________________________ aus _________________________________________ (im nachstehenden Text als "der Eigner" bezeichnet) und __________________________________ (im nachstehenden Text als "der Charterer" bezeichnet) geschlossenen Vertrag, mit dem folgende Vereinbarungen getroffen werden:

Laufzeit, Miete und Zahlungen

1. Der Eigner verpflichtet sich, die unbemannte Yacht _________________(im nachstehenden Text als die Yacht. bezeichnet) für den am ___________ 20.. um oder etwa um ___________ Uhr beginnenden und am ____________ 20.. um _______________ Uhr endenden Zeitraum für den Betrag von ___________ dem ________________ mit der Unterzeichnung dieses Vertrags zur Zahlung durch den Charterer ___________________ fällig und zahlbar werden, auf der Basis der Charterung des Boots ohne Besatzung zu vermieten, und der Charterer verpflichtet sich, die Yacht dementsprechend zu chartern. Der Restbetrag von _____________ ist in folgender Weise fällig und zahlbar ________

Gültigkeit

2. Die Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Eigner und/oder seinen beauftragten wird gültig und bindet den Eigner an seine nachstehend aufgeführten Verpflichtungen nur unter der Voraussetzung, daß der Eigner die in der vorstehenden Ziffer 1 angegebenen Zahlungen rechtzeitig erhält

Übergabe

3. Der Eigner verpflichtet sich,
a)die Yacht auszurüsten und sie dem Charterer ohne Besatzung, flott, seeklar, sauber, mit allem in der Yachtbroschüre und im Inventarverzeichnis der Yacht aufgeführten Gerät und Zubehör in ordnungsgemäßem Zustand und seetauglicher Verfassung in ________________________ zu übergeben.

Versicherung

b) die Yacht und Ihre Ausrüstung gegen Feuer-, See- und Kollissionsgefahren und Haftpflicht, sowie gegen jeden _____________ übersteigenden Verlust oder Schaden zu versichern, und der Charterer wird deshalb von jeder durch den entsprechenden Versicherungsschein gedeckten Haftung entbunden, und zwar unter der Voraussetzung, daß dieser Verlust oder den Schaden nicht durch eine grobfahrlässige Handlung oder vorsätzlichen Verzug seinerseits verursacht oder mitverursacht wird. Wenn der Eigner den Versicherungsabschluß unterläßt oder es vorzieht, eine derartige Versicherung nicht abzuschließen, übernimmt er dieselben Verantwortlichkeiten, wie wenn die Yacht versichert wäre, aber er haftet in keiner Weise für den Verlust des beweglichen Eigentums oder eine Verletzung des Charterers oder einer sich mit seiner Erlaubnis an Bord aufhaltenden Person.

Verzögerte Übergabe

c)alle zumutbaren Anstrengungen zu machen, um die Übergabe der Yacht an dem in den Ziffern 1. und 3.a dieses Vertrages erwähnten Tag und Ort zu übergeben, aber wenn die Yacht aus irgend einem Grund nicht zur Verfügung steht, hat der Charterer das Recht zur Wahl einer der folgendenMöglichkeiten:

I) Unter der Voraussetzung, daß der nachfolgende Chartereinsatz der Yacht es erlaubt, daß der Eigner einverstanden ist, Verlängerung der Charterzeit um die gleiche Zeitspanne, um die die Übergabe verzögert worden ist.

II) Unverändertes Belassen des in Ziffer 1 aufgeführten Tages der Beendigung und Erstattung eines der Zeit, um die die Übergabe verzögert wurde, anteilsmäßig entsprechenden Betrags durch den Eigner zu dem Satz, der dem in Ziffer 1 des Vertrags aufgeführten Gesamtbetrag der Chartergebühren entspricht.

III) Übermäßige Verzögerung. Wenn die Verzögerung der Übergabe ein Viertel (l/4) der Chartergesamtzeit überschreitet, Rücktritt von diesem Vertrag und Rückzahlung des für diese Charter gezahlten Gesamtbetrags durch den Eigentümer In keinem der in dieser Ziffer erwähnten Fälle ist die eine Partei verpflichtet, an die andere irgendeine andere Vergütung wegen eines sich aus der Beschränkung oder Anullierung diese Vertrags ergebenden Verlusts oder Schadens zu zahlen.

Rückgabe der Yacht und Verzögerungen

4. Der Charterer verpflichtet sich,

a) die Yacht an den Eigner in __________________________ reingemacht, zusammen mit ihrer gesamten Ausrüstung und in dem gleichen guten Zustand, in dem sie sich bei der Übernahme befand, zu der in Ziffer 1 festgelegten Uhrzeit zurückzugeben, aber wenn es - es sei denn, daß es zu einem Totalverlust der Yacht gekommen ist- aus irgendeinem Grund die Yacht nicht an dem vorerwähnten Tag und zu der vorerwähnten Uhrzeit zurückgibt, dem Eigner Übergabegeld in Höhe des um fünfzig Prozent (50%) erhöhten Tagescharterpreises dieses Vertrags für jeden Tag oder Bruchteil eines Tages danach bis zur Durchführung der Übergabe zu zahlen; wenn er die Yacht in irgendeinem anderen Ort als dem in dieser Ziffer bezeichneten läßt, dem Eigner alle bei der Überführung der Yacht an den Ort der Rückgabe anfallenden Aufwendungen und anteilmäßiges Überliegegeld wie oben für diese Überführung erforderliche Anzahl von Tagen sowie Vergütung für jeden durch den Versicherungsschein nicht gedeckten Verlust oder Schaden, der etwa auf oder an der Yacht entsteht, bis sie wieder vom Eigentümer übernommen ist, zu zahlen.

Hinterlegung und Kaution

b) beim Eigner bei Ubergabe der Yacht den Betrag von _________________ als Kaution zu hinterlegen, um jeden Anspruch des Eigners hinsichtlich eines Verlusts der Yacht und/oder ihrer Ausrüstung oder eines Schadens daran, die aufgrund des Versicherungsscheins nach Ziffer 3b) des Vertrags nicht wiedergutgemacht werden können und die auf oder an der Yacht bis zur Rücknahme durch den Eigentümer etwa entstehen ganz oder teilweise zu befriedigen, sowie jedem Anspruch des Eigners hinsichtlich der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 4a) zu entsprechen. Der vorerwähnte Hinterlegungsbetrag wird nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nach der Besichtigung der Yacht und ihres Inventars durch den Eigner an den Charterer zurückgezahlt.

Einschränkung der Benutzung der Yacht

Zusammensetzung der Crew des Charterers und Fahrtbereich,

c)die Yacht nicht für Rennen oder zum Schleppen anderer Fahrzeuge, ausgenommen in Notfällen, oder allgemein für irgendeinen anderen Zweck als den des persönlichen Vergnügens des Charterers und seiner Mannschaft zu verwenden, zu der mindestens - berechtigte Skipper und erfahrene Besatzungsmitglieder gehören müssen, die aber auf See höchstens aus insgesamt ______________ Personen bestehen darf, oder andere Personen als die auf dem Besatzung-/Passagierpaß aufgeführten an Bord unterzubringen und mit der Yacht nicht aus dem Bereich der griechischen Gewässer hinauszufahren und die Yacht nicht ohne schriftliche Zustimmung des Eigners unterzuvermieten.

Beachtung der Zoll- und Tauchgesetze

d) keiner an Bord befindlichen Person das Begehen einer Handlung zu gestatten, die gegen die Zollgesetze Griechenlands oder irgendeines anderen Landes oder gegen die Gesetze über das Fischen oder Unterwasserfischen verstößt, oder es ihr zu erlauben, Gegenstände archäologischer Art oder mit archäologischem Wert zu suchen und/oder in Besitz zu nehmen, und ist damit einverstanden, daß dieser Vertrag, falls eine derartige Handlung begangen wird, daraufhin erlischt, jedoch unbeschadet aller Rechte des Eigentümers, und daß der Charterer alle sich ergebenden Verantwortlichkeiten allein trägt und gegenüber den zuständigen Behörden allein haftet.

Vereinbarung über Schleppen der Yacht

e) jede mögliche Schutzmaßnahme und Vorkehrung zu treffen, um zu verhindern, daß die Yacht in die Lage kommt, in der sie von einem anderen Fahrzeug zu irgendeinem Punkt geschleppt werden muß, aber falls trotz der Bemühungen des Charterers eine solche Notwendigkeit eintreten sollte, mit dem Kapitän des anderen Fahrzeugs über den zu zahlenden Preis zu verhandeln, bevor er das Schleppen der Yacht gestattet.

Beschränkungen des Auslaufens aus Häfen

f) aus einem Hafen nicht auszulaufen und einen Ankerplatz nicht zu verlassen, wenn die Windstärke mehr als sechs (6) nach der Beaufort-Skala beträgt oder in dieser Höhe vorausgesagt ist, oder wenn die Hafenbehörden ein Segelverbot verhängt haben oder solange die Yacht einen nicht reparierten Schaden hat oder wesentliche Teile von ihr wie Motor, Segel, Takelage, Lenzpumpe, Ankergeschirr, Navigationslampen, Kompaß, Sicherheitsausrüstung usw. sich nicht in gutem, betriebsfähigen Zustand befinden oder wenn die Yacht keine genügenden Reserven an Treibstoff besitzt oder, im allgemeinen, wenn die Wetterverhältnisse oder der Zustand der Yacht oder ihrer Besatzung oder einer Kombination hinsichtlich der Sicherheit der Yacht und ihrer Besatzung zweifelhaft sind.

Beschränkungen der Nutzung der Segelnavigationsbeschränkungen

g) wenn notwendig, unverzüglich Segel wegzunehmen und die Yacht nicht unter einer Menge von Segeln fahren zu lassen, die größer ist, als daß sie angenehmes Segeln ohne übermäßige Spannungen und Belastungen der Takelage und der Segel sicherstellt, mit der Yacht in kein Gebiet zu fahren, für das keine ausreichende Seekartenausstattung vorhanden ist oder in ein Gebiet zu fahren, ohne die betreffenden Seekarten und andere gedruckte Hilfsmittel an Bord gründlich studiert zu haben, mit der Yacht nicht bei Nacht zu fahren, ohne das alle Positionslaternen funktionieren oder sich genügend Wache an Deck befindet.

Logbuch der Yacht

h) das Logbuch der Yacht laufend zu führen, wobei täglich der Anlaufhafen, der Zustand der Yacht und ihrer Ausrüstung, jede Änderung der Zusammensetzung der Besatzung auf See, regelmäßig die Zeiten, Positionen, Wetterverhältnisse, die Segelführung und die Stunden des Motorbetriebs zu vermerken sind.

Reiseroute

i) die Reiseroute der Yacht so zu planen und durchzufahren, daß der von dem Punkt, an dem die Yacht an den Eigner zurückgegeben werden muß, am weitesten entfernte Anlaufhafen (Umkehrpunkt) innerhalb des ersten Drittels (l/3) der Charterzeit erreicht wird und daß zwei Tage vor der Beendigung der Charter der Anlaufhafen der Yacht nicht weiter als 40 Seemeilen von dem Punkt entfernt liegt, an dem die Yacht an den Eigner zurückgegeben werden muß.

Berichte über Position und Zustand der Yacht

k) dem Eigner in angemessenen zeitlichen Abständen über die Position und den Zustand der Yacht und ihrer Passagiere sowie im Falle eines Schadens an der Yacht telefonisch oder telegrafisch zu berichten.

Informationen

l) alle ihm vom Eigner etwa zur Verfügung gestellten gedruckten Unterlagen über die richtige Handhabung der Yacht und die Verhältnisse im Fahrgebiet zu studieren und sich ausreichende Kenntnisse davon anzueignen.

Ferner wird hiermit von den Vertragsparteien folgendes vereinbart

Segelbefähigungsnachweise des Charterers

5. Dieser Vertrag wird auf der Grundlage des vom Charterer schriftlich erklärten Könnens im Segeln, in der Seemannschaft und in der Navigation geschlossen, und falls später in dieser Hinsicht ein Fehler, ein Versäumnis oder eine falsche Auslegung entdeckt wird, hat der Eigentümer das Recht, diesen Vertrag fristlos zu kundigen und die Chartergebühren zu behalten.

Prüfung des Könnens des Charterers und seiner Besatzung im Segeln

6. Der Eigner (oder sein Vertreter) können vom Charterer und seiner Besatzung verlangen, ihr Können in der sicheren Handhabung und Navigation der Yacht durch praktische Bedienung der Yacht auf See mit dem Eigner (oder seinem Vertreter) an Bord unter Beweis zu stellen, und falls der Charterer und/oder seine Besatzung den Eigner in dieser Beziehung nicht zufriedenstellen, kann der Eigner diesen Vertrag wie oben in Ziffer 5 festgelegt kündigen oder einen Seemann, wenn ein sowohl für den Eigner als auch für den Charterer akzeptabler zur Verfügung steht, auf Kosten für die vom Eigentümer für die Sicherheit der Yacht und ihrer Passagiere für erforderlich gehaltene Zahl von Tagen an Bord bringen, und jene für diese Prüfung des Könnens und der Seemannschaft des Charterers benötigte Zeit ist Teil der vereinbarten Charterzeit.

Übernahme der Yacht und hierfür erforderliche Zeit

7. Die Übernahme der Yacht an den Charterer erfolgt zu Beginn der in Ziffer 1 bezeichneten Charterzeit. Die Zeit, die dazu erforderlich ist, daß dem Charterer die Yacht vorgeführt wird und er sich mit ihr vertraut macht ist ein Teil der vereinbarten Charterzeit. Die freie Nutzung der Yacht wird dem Charterer eingeräumt, nachdem er das Übernahmeformular unterschrieben hat.

Abnahme der Yacht - Verantwortlichkeit des Charterers während der Charterzeit

8. DerCharterer hat das Recht, vor der Unterzeichnung des vorerwähnten Formulars die Yacht, ihr Zubehör und ihr Inventar gründlich zu besichtigen, um sich davon zu überzeugen, daß alles in gutem und betriebsfertigem Zustand ist, ausgenommen etwaige Vermerke im Formular, aber die Unterzeichnung des Übernahmeformulars durch den Charterer gilt als implizierte Abnahme der Yacht, für die der Charterer danach die volle Verantwortlichkeit hat, und der Charterer hat kein Recht, wegen eines Zeitverlusts oder einer Aufwendung, die durch einen Unfall oder ein Versagen oder einen Defekt eines Teils der Yacht verursacht werden, Ansprüche gelten zu machen.

Laufende Aufwendungen - Reparaturen von Schäden

9. Nach der Übernahme gehen alle Ausgaben für Hafengebühren, Wasser, Betriebsstoff, Öle und andere erforderliche Vorräte sowie Reparatur aller Schäden oder Defekte. die etwa auftreten, während die Yacht unter der Verantwortung des Charterers steht und die nicht auf normalen und natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, zu Lasten des Charterers und zwar mit der Maßgabe, daß er zuvor die Zustimmung des Eigners hinsichtlich der Kosten und der technischen Zweckmäßigkeit dieser Reparaturen eingeholt hat. Bei Reparaturen von Schäden und Defekten, die offenkundig auf normalen und natürlichem Verschleiß zurückzuführen sind, holt der Charterer zuvor die Zustimmung des Eigners hinsichtlich der Kosten und der technischen Zweckmäßigkeit dieser Reparaturen ein, und der Charterer sammelt die entsprechenden Quittungen gegen deren Vorlage ihm am Ende der Charter seine Auslagen vom Eigner erstattet werden.

Schadensfeststellung

10. Wenn von der Yacht ein Unfall oder Schaden verursacht wird, ersucht der Charterer die nächstgelegene Hafenbehörde um Feststellung des Schadens oder Unfalls und der Umstände, unter denen er verursacht wurde und um die Erstellung einer schriftlichen Aufzeichnung und Erklärung hierüber und unterrichtet gleichzeitig den Eigner.

Annullierung oder vorzeitige Beendigung

11. Im Falle der Annullierung der Charter durch den Charterer aus irgendeinem Grund mit Ausnahme des in Ziffer 3c) iii) aufgeführten nach der Unterzeichnung dieses Vertrages erhält der Eigner alle bis zum Tag der Annullierung geleisteten Vorauszahlungen und der Eigner behält sich das Recht vor, diese Anzahlung nur dann zurückzuzahlen, wenn es ihm gelingt, die Yacht an einen anderer Charterer für die gleiche Zeit und unter den gleichen Bedingungen zu vermieten. Falls der Charterer sich dazu entschließen sollte, die Charter zu beenden und die Yacht vor dem in diesem Vertrag bestimmten Tag zurückzugeben, ist der Eigner nicht verpflichtet, einen entsprechenden Anteil des Charterpreises zurückzuzahlen.

Totalverlust der Yacht

12. Sollte bei der Yacht vor oder während der Charterzeit ein tatsächlicher oder indirekter Totalverlust eintreten, gilt dieser Vertrag als beendet und der Charterer erhält vom Eigner alle dem Eigner im voraus gezahlten Chartergebühren nur dann zurück, wenn der Verlust entweder vor der Charterzeit eingetreten ist oder während der Charterzeit unter der Voraussetzung, daß der Charterer oder seine Besatzung für den Verlust nicht verantwortlich waren.

Besondere Bestimmungen

13. Die in der Anlage zu diesem Vertrag etwa aufgeführten besonderen Bedingungen werden voll akzeptiert und bilden einen Bestandteil des Vertrages.

Beauftragte

14. Die Beauftragten des Eigners, Firma _______________________________ handeln gutgläubig im Namen sowohl des Eigners als auch des Charterers, aber fungieren nur als Beauftragte und werden in keiner Weise für irgendwelche Handlungen, Angelegenheiten oder Dinge, die von einer der Vertragsparteien begangen. erledigt, unterlassen oder erlitten wurden, haftbar, ausgenommen für die von der einschlägigen Gesetzgebung Griechenlands vorgesehenen Verantwortlichkeiten.

Schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten

15. Im Falle des Auftretens von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des Vertrags oder irgendeines Teils seines Inhalts werden diese Streitigkeiten an zwei Schiedsrichter in Griechenland, von denen von jeder Partei einer bestellt wird oder deren Entscheidung endgültig ist, oder an einem von den Schiedsrichtern im Falle und zum Zeitpunkt ihrer Uneinigkeit zu bestellenden Obmann verwiesen, dessen Entscheidung in diesem Falle endgültig ist.

Besondere Bestimmungen

(Etwaige) zusätzliche Bestimmungen___________________________

Urkundlich wurde dieser Vertrag vom Eigner bzw. dem Charterer unterzeichnet:

Vom Eigner unterzeichnet________________________________

Vom Charter unterzeichnet_______________________________

Von den Beauftragten unterzeichnet________________________

Im Auftrag der griechischen Hafenbehörde___________________